Hinweis: Gemäß dem vom 1.-4.12.2021 geltenden § 9 (1) i.V.m. § 1 (1) und § 1 (2) der 8. SARS-CoV-2-EindVO [LSA] waren die Bewohner von Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie die Patienten von Krankenhäusern bei ihrem Aufenthalt im Bereich der Einrichtung/des Krankenhauses von den Pflichten befreit, einen Mindestabstand zu anderen Bewohnern/Patienten zu wahren und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Musikalische Schlossweihnacht 2021